Irgendwann wurde mir von meinen Eltern ein Konto im Ausland überschrieben…
Ich besitze noch eine Liegenschaft im Ausland, die habe ich allerdings noch nie in der Schweizer Steuererklärung aufgeführt, denn sie liegt ja im Ausland…
Meine Eltern haben mir einen grossen Betrag Bargeld in einem Bankschliessfach vererbt, von dem ich bislang keine Kenntnisse hatte…
Kommt Ihnen das bekannt vor? Oder gibt es einen ähnlichen Sachverhalt, der Ihnen seit Jahren auf dem Magen liegt weil Sie nicht sicher sind, ob die Vermögenswerte richtig deklariert wurden – oder ob sie überhaupt offen gelegt wurden?
Schwarzgeld, Steuerhinterziehung, Automatischer Informationsaustausch… diese Themen gehören sicherlich nicht zu denjenigen, mit denen man sich gerne auseinandersetzt. Sie sind für die Betroffenen mit Ängsten, emotionalen Belastungen und Sorgen verbunden. Weshalb Werte unversteuert bleiben und Konten nicht deklariert werden, kann ganz unterschiedliche Gründe haben – sich die Steuern „sparen“ zu wollen, ist nur einer davon.
Dem Entscheid „reinen Tisch zu machen“ und die Situation zu bereinigen, geht oftmals eine lange Phase des Abwägens voraus, denn u.U. waren die Werte bereits seit Generationen nicht deklariert und ein Umdenken scheint bei den Betroffenen nicht immer einfach.
Als Steuerberaterin begleite ich regelmässig Personen in diesem Prozess und bin immer wieder überrascht, wie stark eine solche Situation die betroffenen Familien belasten kann
Die gute Nachricht ist, dass sich die Situation – aus steuerrechtlicher Sicht, und dafür bin ich hier zuständig – relativ einfach bereinigen lässt, denn seit 2010 gilt in der Schweiz die „kleine Steueramnestie“, welche die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige einführte.
Straflose Selbstanzeige, Nachdeklaration – was heisst das?
Wenn eine steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird auf eine Bestrafung verzichtet. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.
Nicht nur für sich selbst kann eine Selbstanzeige eingereicht werden. Beim zweiten Anwendungsbereich der Selbstanzeige handelt es sich um den „Erbfall“ von unversteuerten Werten:
Wenn die Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfaktoren korrekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod, statt für zehn Jahre.
Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige:
Der Steuerpflichtige
muss das erste Mal eine Selbstanzeige vornehmen
muss von sich aus tätig werden, d.h. der Sachverhalt darf keiner Steuerbehörde bekannt sein
muss sich gegenüber der Steuerbehörde kooperativ zeigen, d.h. an der Aufklärung des gesamten Sachverhaltes vorbehaltslos mitarbeiten
sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern bemühen.
Wieso ist jetzt der richtige Zeitpunkt?
Als die straflose Selbstanzeige in der Schweiz eingeführt wurde, ging man davon aus, dass die Zahl der Selbstanzeigen in den ersten Jahren stark ansteigen, danach jedoch abflachen würde. Wie die neusten Zahlen für das Steuerjahr 2014 zeigen, gingen in fast allen Kantonen der Schweiz so viele Selbstanzeigen ein, wie noch nie.
Dass die Zahl der straflosen Selbstanzeigen auch vier Jahre nach der Einführung nicht sinkt brachte neuerlich Politiker auf den Plan, mit Forderungen, die zeitliche Anwendbarkeit der „kleinen Steueramnestie“ begrenzen zu wollen. Ob diese politischen Ansinnen chancenreich sind, ist z.Z. noch ungewiss.
Empfehlung
Grundsätzlich ist das Einreichen einer Selbstanzeige nicht an eine spezifische Form gebunden.
Wichtig ist dabei, dass ein für alle Mal die gesamten Werte offengelegt werden – denn die Straflosigkeit kann nur bei der ersten Selbstanzeige in Anspruch genommen werden.
Aufgrund der Wichtigkeit und möglicher Konsequenzen einer unvollständigen Offenlegung empfiehlt es sich, für die Aufarbeitung einen qualifizierten Steuerberater beizuziehen und aus Beweisgründen die Selbstanzeige schriftlich und gut dokumentiert einzureichen.
Ich persönlich lege jedem ans Herz, sich lieber heute als erst morgen für eine vollständige Offenlegung der Vermögenswerte zu entscheiden.
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